Statuten des Swiss Metropolitan Automobile Club SMAC
A. Der Verein
I. NAME UND SITZ DES VEREINS
§ 1. Unter dem Namen Swiss Metropolitan Automobile Club SMAC, besteht mit Sitz in Kt. Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Vereinssitz kann verändert werden, muss aber immer in der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegen.
II. VEREINSZWECK
§ 2. Der Verein bezweckt
• die Organisation von sportlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen rund um die Automobilität, primär für seine Mitglieder, und primär in der Schweiz
• die Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen zu anderen Organisationen rund um das Automobil
• die Organisation von Anlässen aller Art auch ausserhalb der Automobilität, primär in der Schweiz, zur Förderung eines abwechslungsreichen Vereinslebens und damit des Zusammenhaltes der Vereinsmitglieder
Der Verein bezweckt keine kommerziellen Aktivitäten und wird nicht im Handelsregister eingetragen.
III. MITTEL
§ 3. Die finanziellen Mittel bestehen insbesondere aus:
• Jahresbeiträgen der Mitglieder
• Beiträgen von Gönnern und Sponsoren
• Anderen Zuwendungen und Einnahmen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen
Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Aufwandentschädigung für ausserordentliche Leistungen eines Vorstandsmitglieds bewilligen.
IV. ORGANISATION
§ 4. Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
Der Verein betrachtet die Schweiz als seine Heimbasis und als Zentrum der Vereinsaktivitäten, was sich aus seinem ersten Namenselement bereits ableitet.
Er kann aber auch Anlässe im Ausland durchführen im Sinne seiner auch metropolitanen Ausrichtung gemäss dem zweiten Namenselement.
Der Verein kann prinzipiell Mitglieder von ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Über die definitive Aufnahme von Gesuchstellern entscheidet abschliessend der Vorstand gemäss B.
Der Verein soll aufgrund des Vereinsnamenselementes „Swiss“ eine Mehrheit von Mitgliedern aus der Schweiz anstreben
b) der Vorstand
Der Vorstand muss aufgrund des Vereinsnamenselementes „Swiss“ mehrheitlich mit Schweizer Bürgern besetzt sein.
Nur Vereinsmitglieder können dem Vorstand angehören.
Eine externe Revisionsstelle wird nicht mandatiert (Opting Out)
V. GENERALVERSAMMLUNG
§ 5. Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle
Mitglieder unter Angabe der Traktanden. E-mail gilt als Schriftlichkeit.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Semester statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des
Vorstandes, auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
§ 6. Die Beschlussfassung erfolgt durch die 2/3-Mehrheit sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr).
Für Ordnungsanträge genügt eine zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
§ 7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, das Protokoll ein vorn Vorstand allenfalls bestellter Sekretär. Die Versammlung
wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
§ 8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder geheime
Stimmabgabe verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
§ 9. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie die allfällige Mandatierung einer externen Revisionsstelle;
c) Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe; Erledigung von Beschwerden gegen dieselben;
d) Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse;
e) Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
f) Festlegung der Gebühren und Jahresbeiträge;
g) Entscheidung über Ausschlüsse; Ausschlüsse können ohne Grundangabe gegenüber dem Auszuschliessenden beschlossen werden.
h) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen;
i) Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen
oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen
Gegenstände;
k) Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. Anträge über nicht in der
Traktandenliste aufgeführte Geschäfte, die erst in der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder behandelt werden.
B. Der Vorstand
§ 10. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern. Folgende Geschäftsbereiche sollten abgedeckt werden:
a) President
b) Vice-President
c) Director of Finance
d) Director of Event Planning
e) Director of Membership
f) Director of Marketing and Communications
Es können auch mehrere Geschäftsbereiche auf eine Person vereint werden.
Der Vorstand ernennt den Präsidenten und konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes
wieder wählbar sind.
Die Amtsdauer dauert bis zum Abschluss der entsprechenden Generalversammlung.
Rücktritte sind prinzipiell nur auf die jeweilige Generalversammlung hin möglich.
Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder können aber im Bedarfsfall in die Amtsdauer derjenigen eintreten, an deren Stelle sie gewählt sind.
Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Sollte es die Finanzlage des Vereins verlangen, kann sich der Vorstand wieder in die Beitragspflicht einsetzen.
§ 11. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Quartal.
Die Einberufung geschieht mindestens 10 Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet.
Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg erfolgen mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
§ 12. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die
gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. Insbesondere kann der Vorstand auch Geschäftsstellen (Clublokale) des Vereins an
anderen Orten im In- und Ausland errichten und führen.
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach aussen und Regelung der Zeichnungsberechtigung
d) Einberufung der Generalversammlung
e) Entscheid über definitive Aufnahme eines Neumitglieds, in der Regel nach der Probezeit von 1 Jahr ab dem Eintritt
C. Die Revisionsstelle
§ 13. Die Generalversammlung wählt – sofern gesetzlich vorgeschrieben, bzw. vom Verein mandatiert – für die Dauer eines Jahres die Revisionsstelle, die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Sie prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und berichtet über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an die Generalversammlung.
VI. MITGLIEDER
§ 14. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche Interesse im Zusammenhang mit automobiler Kultur, Anlassen und Beziehungen hat und ihren statutarischen Verpflichtungen nachkommt. Der Vorstand bestimmt die Aufnahmebedingungen in einem separaten Aufnahmeformular.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die
ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.
§ 15. Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, zusammen mit der Empfehlung von zwei Clubmitgliedern. Der Vorstand entscheidet abschliessend über die
Aufnahme.
Er kann Aufnahmegesuche abschliessend ohne Begründung gegenüber dem Gesuchsteller ablehnen.
Ein Gesuchsteller kann sein Gesuch nur einmal stellen.
§ 16. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig
gewordener Beiträge.
Mitglieder, die den Jahresbeitrag nach zwei schriftlichen Mahnungen schuldig bleiben, können vom Vorstand auch ohne Zustimmung der Generalversammlung von der Clubmitgliedschaft
ausgeschlossen werden.
Ãœber den weiteren Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne
Angabe von Gründen.
VII. RECHNUNGSABSCHLUSS
§ 17. Das Vereinsjahr endigt mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung
abzuschliessen ist.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind jeweils spätestens per Ende Februar fällig.
VIII. AUFLÖSUNG
§ 18. Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern wenigstens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins in einer eigens dazu
berufenen Sitzung beschliessen.
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren
Modalitäten.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19. Die Anpassung der Statuten muss dem Handelsregister nur mitgeteilt werden, wenn der Verein eingetragen ist.
§ 20. Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Zürich,
Der Präsident: Urs Thomann