I. NAME UNO SITZ DES VEREINS
§1. Unter dem Namen St. Moritz Automobile Club SMAC, besteht mit Sitz in St. Moritz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. VEREINSZWECK
§2. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung in und im Zusammenhang mit St. Moritz
Zur Erreichung des Vereinszwecks schliesst der Verein mit den Inhabern des Betriebskonzeptes und den entsprechenden Wort-/ Bildmarken langfristige Verträge ab.
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III. MITTEL
§3. Die finanziellen Mittel bestehen insbesondere aus:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand festgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit, erhalten jedoch auch keine Aufwandentschädigung.
IV. ORGANISATION
§4. Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
§5. Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Semester statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes, auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
§6. Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr).
Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem andern Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, das Protokoll ein vorn Vorstand allenfalls bestellter Sekretär. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
§8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in   irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
§9. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
B. Der Vorstand
§10. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er ernennt den Präsidenten und konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitlieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Die Amtsdauer dauert bis zum Abschluss der entsprechenden Generalversammlung. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Folgende Geschäftsbereiche sollten abgedeckt werden:
Es können auch mehrere Geschäftsbereiche auf eine Person vereint werden.
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§11. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Quartal. Die Einberufung geschieht mindestens 10 Tage vorher; in dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet.
Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend oder per Telefon zugeschaltet sein.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg erfolgen mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
§12. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
C. Die Revisionsstelle
§13. Die Generalversammlung wählt – sofern gesetzlich vorgeschrieben – für die Dauer eines Jahres die Revisionsstelle, die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Sie prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und berichtet über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an die Generalversammlung.
V. MITGLIEDER
§14. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche Interesse im Zusammenhang mit St. Moritz an automobiler Kultur, Anlassen und Beziehungen hat und ihren statutarischen Verpflichtungen nachkommt.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.
§ 15. Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, gegebenenfalls zusammen mit der Empfehlung von zwei Clubmitgliedern. Der Vorstand entscheidet abschliessend über die Aufnahme.
§ 16. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beitrage.
Mitglieder, die den Jahresbeitrag nach zwei schriftlichen Mahnungen schuldig bleiben, können  vom Vorstand von der Clubmitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Über den weiteren Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
VI. RECHNUNGSABSCHLUSS
§ 17. Das Vereinsjahr endigt mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Der erste Rechnungsabschluss erfolgt per 31. Dezember 2006.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
VII. AUFLÖSUNG
§18. Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern wenigstens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins in einer eigens dazu berufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die  Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der  Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; doch soll das Vermögen jedenfalls einer Organisation mit ähnlichem Zweck zugewendet werden.
Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem andern Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die naheren Modalitäten.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19. Die Anpassung der Statuten muss dem Handelsregister mitgeteilt werden.
§ 20. Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
Zürich I St. Moritz, 1. Januar 2018